07.09.2021 15:17
Bitte beachten Sie die nachstehenden Informationen. Sie werden erfahren, ob Sie auch Änderungen im Handelsregister vornehmen müssen.
Wenn Ihre Gründungsurkunde, Ihr Gesellschaftsvertrag oder Ihre Satzung den Unternehmensgegenstand als „Produktion, Handel und Dienstleistungen, die nicht in den Anlagen 1 bis 3 der Gewerbeordnung aufgeführt sind“ definiert, müssen Sie nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs diese Bezeichnung ändern und genau angeben, welche Tätigkeiten Ihr Unternehmen ausübt. Insbesondere Unternehmen, die dies als einzigen Unternehmensgegenstand haben, sollten umgehend Abhilfe vornehmen.
Bis zum Urteil des Obersten Gerichtshofs Akten-Nr. 27 Cdo 3549/2020 vom 12. Mai 2021 war es legitim, den Unternehmensgegenstand als „Produktion, Handel und Dienstleistungen, die nicht in den Anlagen 1 bis 3 des Gewerbegesetzes aufgeführt sind“ zu definieren, was derzeit 81 Branchen des freien Handels umfasst. Der Oberste Gerichtshof kam jedoch zu dem Schluss, dass der so im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung definierte Unternehmensgegenstand nicht dem Bestimmtheitsgebot entspricht, da aus ihm nicht hervorgeht, was der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist, und das entsprechende Ergebnis auch nicht durch Auslegung erreicht werden kann. Eine solche Beschreibung ist zu allgemein und daher ungültig. Das Gericht, das das Handelsregister führt, kann das Unternehmen auffordern, seine Geschäftstätigkeit zu ändern, und, wenn das Unternehmen dem nicht nachkommt, sogar seine Liquidation anordnen. Das Urteil betrifft nicht die Bezeichnung des Gewerbes im Gewerberegister.
Der Oberste Gerichtshof, Akten-Nr. 27 Cdo 3549/2020
[1] Die Satzungsbestimmung, wonach Unternehmensgegenstand die Produktion, der Handel und die nicht in den Anlagen 1 bis 3 der Gewerbeordnung aufgeführten Dienstleistungen sind, genügt nicht dem Bestimmtheitsgebot, da sich aus ihr nicht ergibt, worin der Gegenstand des Unternehmens besteht, und das entsprechende Ergebnis nicht durch Auslegung gewonnen werden kann. Daher ist eine solche Vereinbarung wegen der Unbestimmtheit ihres Inhalts offensichtlich (§ 553 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und wird nicht berücksichtigt (§ 554 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) [in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Rechtsordnung war es eine absolut ungültige Vereinbarung gemäß § 37 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 40/1964 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch]. Daher kann der Unternehmensgegenstand nicht auf der Grundlage des Vertrages in das Handelsregister eingetragen werden.
[2] Keine vernünftige Person, die sich in der Position eines Gesellschafters oder Mitglieds einer Handelsgesellschaft befindet, könnte aus einer solchen Vereinbarung schließen, dass es die Absicht der Gesellschafter war, alle in diesem Anhang ausdrücklich aufgezählten Tätigkeiten auszuüben, und daher wird vereinbart, dass der Gegenstand des Unternehmens eine unbestimmte Reihe von Tätigkeiten sein wird.
[3] Werden Produktion, Handel und Dienstleistungen, die nicht in den Anlagen 1 bis 3 der Gewerbeordnung aufgeführt sind, in der Satzung aufgeführt und gegebenenfalls im Handelsregister als Unternehmensgegenstand eingetragen, so verstößt diese Eintragung gegen § 25 Abs. 1 b) des Gesetzes zu öffentlichen Registern und muss nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes zu öffentlichen Registern berichtigt werden.
Wir helfen Ihnen gerne bei der korrekten Definition Ihres Unternehmensgegenstandes und der Eintragung in das Handelsregister.
Felix a spol., Anwaltsbüro