Aktuelle Änderungen betreffend die Verträge über externe Arbeitstätigkeit

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24.06.2024 13:18

Geehrte Klientinnen, geehrte Klienten, erlauben Sie uns, Sie kurz über die aktuelle Situation bei den Verträgen über externe Arbeitstätigkeit zu informieren, insbesondere über die Änderung bei der Einführung der Beteiligung an der Kranken- (und damit Renten-) Versicherung und die damit verbundenen administrativen Verpflichtungen.

Aktuelle Änderungen betreffend die Verträge über externe Arbeitstätigkeit

Mit der Unterschrift des Präsidenten der Republik ist das Gesetzgebungsverfahren zur Novellierung des Gesetzes über die Investmentgesellschaften abgeschlossen worden. Diese Novelle umfasst unter anderem eine Änderung des Gesetzes Nr. 349/2023, das als Konsolidierungspaket bezeichnet wird, in dem Teil, der sich auf die Beteiligung an der Krankenversicherung für Arbeitnehmer bezieht, die auf der Grundlage von Verträgen über externe Arbeitstätigkeit arbeiten. Das Änderungsgesetz wird in den nächsten Tagen in der Gesetzessammlung veröffentlicht. Es wird am 1. Juli 2024 in Kraft treten.

Für Arbeitnehmer, die auf der Grundlage von Verträgen über externe Arbeitstätigkeit arbeiten (im Folgenden als „Verträge“ bezeichnet), werden die folgenden Änderungen vorgenommen:

1. Ab dem 1. Juli 2024 wird die bereits angekündigte Änderung der Regeln für die Teilnahme an der Krankenversicherung eines Arbeitnehmers, der auf der Grundlage der „Verträge“ arbeitet, in Bezug auf die Höhe des maßgeblichen Einkommens (Festlegung der Teilnahme bei Erreichen von 25 % des Durchschnittslohns in der Volkswirtschaft in einem Kalendermonat bei einem Arbeitgeber oder 40 % des Durchschnittslohns in einem Kalendermonat insgesamt bei mehreren Arbeitgebern) nicht stattfinden;

2. der Betrag von 10.000 CZK als Höhe des maßgeblichen Einkommens für die Festlegung der Teilnahme an der Krankenversicherung für Arbeitnehmer mit den „Verträgen“ wird mindestens bis zum 1. Januar 2025 beibehalten. Ebenso wird die Regelung über die Zusammenrechnung von Einkünften aus einem „Vertrag“ in einem Kalendermonat bei einem Arbeitgeber beibehalten;

3. Die Regelung des „angemeldeten Vertrags“ sollte ab dem 1. Januar 2025 gelten. Diese sollte darin bestehen, dass der Arbeitgeber bei der tschechischen Sozialversicherung Behörde eine Vorzugsbeitragsregelung für den Arbeitnehmer mit dem „Vertrag“ „reserviert“. Die Regelung des angemeldeten Vertrags sollte nur bei einem Arbeitgeber anwendbar sein. Die angemeldete Vertragsregelung sollte für den Arbeitgeber gelten, der die Regelung als erster bei der tschechischen Sozialversicherung Behörde angemeldet hat.

Das maßgebende Monatseinkommen für einen „angemeldeten Vertrag“, der die Teilnahme an der Krankenversicherung auslöst, sollte 25 % des Durchschnittslohns in der Volkswirtschaft betragen. Für nicht angemeldete Verträge sollten die gleichen Regeln zur Begründung der Teilnahme an der Krankenversicherung gelten wie für Verträge über externe Arbeitstätigkeit (ab dem 1. Januar 2025 sollte das maßgebende Monatseinkommen 4 500 CZK betragen).

Angesichts der Unbeständigkeit der Gesetzgebung ist es jedoch nicht möglich, dies zu garantieren.

Wir werden Sie rechtzeitig, vor Ende dieses Jahres über den endgültigen Stand der Gesetzgebung sowie über die Einzelheiten der Durchführung der Reservationen usw. informieren;

4. Ab dem 1. Juli 2024 führt die gesetzliche Regelung neue administrative Verpflichtungen in Bezug auf Arbeitnehmer ein, die auf der Grundlage des „Vertrages „arbeiten.

Es handelt sich um die Pflicht der Meldung des Beginns des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers, der auf der Grundlage eines „Vertrages“ ist, und Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses, unabhängig von der Höhe der Einkünfte von dem „Vertrag“, d. h. auch in Fällen, in denen keine Teilnahme an der Krankenversicherung entsteht.

Darüber hinaus besteht eine Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen über die Bemessungsgrundlage aller Arbeitnehmer, die auf der Grundlage eines „Vertrages“ beschäftigt sind, auch wenn die Teilnahme an der Krankenversicherung nicht festgelegt wird (das maßgebliche Einkommen wird nicht im Sinne von Punkt 2 oder später im Sinne von Punkt 3 erreicht).

Beginn und Beendigung der Beschäftigung wird in die Meldung aufgenommen.

Die Meldung (mit einer Liste aller Arbeitnehmer, die auf der Grundlage des „Vertrages“ arbeiten, und deren Einkommen) ist spätestens am 20. Tag des folgenden Kalendermonats unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars mit der Bezeichnung „Bericht über Verträge“ einzureichen. Das Formular sollte in elektronischer Form auf der Website der tschechischen Sozialversicherung Behörde verfügbar sein.

Der erste Meldezeitraum wird der Juli 2024 sein, d.h. die Meldung muss bis zum 20. August 2024 erfolgen. Diese Meldung muss auch eine Liste aller Arbeitnehmer enthalten, die auf der Grundlage des „Vertrages“ arbeiten, die ihr Arbeitsverhältnis vor dem 1. Juli 2024 begonnen haben und deren Basisarbeitsverhältnis zum 1. Juli 2024 auf einem „Vertrag“ beruht, sowie alle Arbeitnehmer im Rahmen eines „Vertrages“, die zwischen dem 1. und 31. Juli 2024 ein Arbeitsverhältnis begonnen haben, oder Arbeitnehmer im Rahmen eines „Vertrages“, deren auf dem „Vertrag“ beruhendes Rechtsverhältnis zu dem betreffenden Zeitpunkt endete.

Bei den Arbeitnehmern, die im Rahmen eines „Vertrages“ arbeiten, müssen ab dem 1. Juli 2024 keine Formulare „Meldung des Beginns und der Beendigung der Beschäftigung“ mehr eingereicht werden.

Bis zum 31. Juli 2024 müssen sich diejenige Arbeitgeber in das Arbeitgeberregister eintragen, die bisher nur Arbeitnehmer auf der Grundlage des „Vertrags“ beschäftigt haben, bei denen keine Teilnahme an der Krankenversicherung entstanden ist.

Sollten Sie Fragen zu den oben genannten Punkten haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Derzeit wird in der Öffentlichkeit auch die so genannte Flexibilisierungsnovelle zum Arbeitsgesetzbuch diskutiert, die eine Reihe von Änderungen vorsieht, zum Beispiel im Bereich der Probezeit, der Kündigungsfristen usw. Ebenso wird die Einführung einer „grundlosen“ Kündigung durch den Arbeitgeber diskutiert. Diese Änderungen werden noch nicht im Parlament der Tschechischen Republik diskutiert und es ist daher unklar, ob und möglicherweise in welcher Form sie verabschiedet werden. Wir halten es daher nicht für sinnvoll, diese Gesetzesvorschläge zum jetzigen Zeitpunkt im Detail zu diskutieren. Sobald Form und Zeitpunkt des Inkrafttretens feststehen, werden wir Sie informieren.

Diese Nachricht wurde für Sie vorbereitet vom Dozenten JUDr. Jakub Morávek, Ph.D., Anwalt und Partner im Anwaltsbüro Felix a spol. advokátní kancelář, s.r.o.