31.05.2021 10:37
Am 1. Januar 2018 tritt die komplexe Baugesetznovelle (das Gesetz Nr.183/2006 der Sammlung) in Kraft, die in der Gesetzsammlung als das Gesetz Nr. 225/2017 der Sammlung publiziert sein wird. Es handelt sich um eine komplexe Baugesetznovelle, derer Ziel ist, die Genehmigungsprozesse im Bereich der Gebietsplanung und der Bauordnung zu beschleunigen und effektiver machen und dadurch zur Vereinfachung des Ausbaus in der Tschechischen Republik beizutragen. Die Gegner dieser Novelle argumentieren jedoch damit, dass diese Änderung unnötig auf Kosten der Prozessrechte der Teilnehmer des Verfahrens, bzw. bürgerlicher Gesellschaft passiert. Ein von den bedeutenden Gesichtspunkten dieser Gesetznovelle ist die Beschränkung der Partizipation der Vereine (ursprünglich Bürgergemeinschaften), die Natur- und Landschaftsschutz als Hauptziel hatten. Laut der gegenwärtigen Gesetzgebung dürfen sie als Teilnehmer des Verfahrens an allen Verwaltungsverfahren teilnehmen, wo die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes verletzt sein können, also auch an den gemäss dem Baugesetz geführten Verwaltungsverfahren (Gebietsverfahren, Bauverfahren usw.). Laut den Vertretern der Baugesetznovelle war es eben die Aktivität von manchen Vereinen, die manche Verfahren unangemessen verlängert hat.
Die Vereine (ursprünglich Bürgergemeinschaften) werden diese Berechtigung infolge der erwähnten Baugesetznovelle verlieren, weil sie neu ausschliesslich an den Verwaltungsverfahren teilnehmen dürfen, die gemäss dem Gesetz über Natur- und Landschaftsschutz (Gesetz Nr. 114/1992 der Sammlung) geführt werden und sie dürfen nicht mehr an den gemäss dem Baugesetz geführten Verwaltungsverfahren teilnehmen. Dieser Gesichtspunkt der erwähnten Baugesetznovelle wird seitens ihrer Widersprecher oft als unangemessener Eingriff in die Verfassungsrechte und Freiheiten betrachtet. Es ist höchstwahrscheinlich zu erwarten, dass seine Verfassungsmässigkeit in der Zukunft das Verfassungsgericht beurteilen wird.
Der Vollständigkeit nach, wollen wir ergänzen, dass nachdem die erwähnte Novelle in Kraft treten wird, bleibt den Vereinen die Berechtigung als sog. „betroffenen Öffentlichkeit“ an dem EIA Prozess teilzunehmen, der primär durch das Gesetz über die Beurteilung der Einflüsse an die Umwelt (Gesetz Nr. 100/2001 der Sammlung) geregelt ist, und nicht durch das Baugesetz. Im Rahmen von EIA werden allerdings nur diejenigen Absichten und Konzeptionen beurteilt, die die Umwelt auf erhebliche Weise beeinflussen können, und nicht der konventionelle Ausbau.
Da die neuen Regel, die aus der erwähnten Baugesetznovelle hervorgehen, erst im Rahmen der im Jahr 2018 eröffneter Verwaltungsverfahren verwendet werden, können die Antragssteller die Anträge auf die Verfahrenseröffnung taktisch verschieben, wo man die Einwände seitens der Öffentlichkeit voraussetzen kann, bis die erwähnte Baugesetznovelle in Kraft tritt.
Sollten Sie jegliche Fragen bezüglich der beschriebenen Baugesetznovelle haben, melden Sie sich bei uns.