27.05.2021 12:03
Am 1. Januar 2019 trat in Kraft die Novelle des Gesetzes Nr. 441/2003 der Sammlung über die Schutzmarken. Sie reflektiert die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des EU – Rates 2015/2436 vom 16. Dezembers 2015, womit die Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Schutzmarken angenähert werden. Diese Richtlinie bringt erhebliche Änderungen am bestehenden System, sowohl bei der Erweiterung der Arten von Schutzmarken, die registriert werden können (und damit auch bei den breiteren Möglichkeiten des Schutzes der Rechte ihrer Eigentümer) als auch bei der Art und Weise, wie die bereits registrierten Marken geschützt werden.
Eine wichtige Änderung hat die Novelle im Rahmen des Schutzes bereits registrierter Schutzmarken gebracht. In der bisherigen Praxis hat das Amt des industriellen Eigentums bei jeder neu angemeldeten Bezeichnung die Anmeldung der Schutzmarke mit den bereits registrierten Schutzmarken überprüft, und sollte die angemeldete Bezeichnung seitens des Amtes des industriellen Eigentums als identisch mit einer älteren Schutzmarke, die für einen anderen Eigentümer oder Anmelder für gleiche Produkte oder Dienstleistungen gefunden werden, hat das Amt des industriellen Eigentums solche Bezeichnung nicht als Schutzmarke eingetragen. Seit Januar 2019 prüft das Amt des industriellen Eigentums nur noch im Hinblick auf die Erfüllung objektiver gesetzlicher Kriterien, es überprüft also keine eventuelle Übereinstimmung der angemeldeten Bezeichnung mit einer älteren, schon eingetragenen Schutzmarke. Es ist daher neu ausschließlich an dem Inhaber der schon eingetragenen Schutzmarke, ob er innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten gegen die Eintragung einer anderen identischen oder austauschbaren Bezeichnung als neue Schutzmarke (gerechnet ab der Veröffentlichung der Bezeichnung im Amtsblatt des Amtes des industriellen Eigentums) seinen Einwand geltend macht oder nicht. Werden solche Einwände nicht geltend gemacht, so wird die neu angemeldete Bezeichnung als Schutzmarke registriert.
Um das Risiko der Eintragung einer gleichen oder verwechselbaren Bezeichnung als Schutzmarke an einen anderen Eigentümer zu vermeiden, wird es daher notwendig sein, dass der Eigentümer dafür sorgt, dass die Agenda, die bisher das Amt des industriellen Eigentums gemacht hat, das heisst eine kontinuierliche Überwachung davon, ob die im Amtsblatt angemeldeten Bezeichnungen nicht identisch oder verwechselbar mit seinen schon eingetragenen Schutzmarken sind, und im Fall einer solchen Kollision, muss er rechtzeitig Einwand gegen die Registrierung eines solchen Schildes eingelegt, d. h. gegen die Registrierung einer solchen angemeldeten Bezeichnung, geltend machen, d.h. innerhalb der oben genannten Frist.
Die zweite große Neuigkeit ist die Erweiterung der Arten der Schutzmarken, die beim Amt des industriellen Eigentums registriert werden können. In dieser Hinsicht reagiert die Novelle vor allem auf neue Technologien und impliziert ihre Weiterentwicklung. So ist es möglich, nicht nur die Bild- und verbalen Ausdrücke zu registrieren, sondern auch die unverwechselbaren Positionen der Schutzmarken auf Produkten, Klang, Hologramm-und Multimedia-Schutzmarken, oder auch typische Gesten (z.B. Handschwenken, Fingerbewegungen, etc.).
Einerseits geben die neuen Regelungen den Antragstellern neue Möglichkeiten, ihre Bezeichnungen zu schützen, andererseits bietet sie aber auch den Besitzern der schon eingetragenen Schutzmarken, falls sie nicht bereit sind, zu akzeptieren, dass die mit ihren Schutzmarken gleichen Bezeichnungen, legal auch andere Person benutzen kann, die Notwendigkeit einer kontinuierlichen Kontrolle der neu angemeldeten Bezeichnungen in Bezug auf ihre Schutzmarken.
Falls erforderlich, um detailliertere Informationen über die Auswirkungen der vorgenannten Novelle des Gesetzes Nr. 441/2003 der Sammlung über die Rechte der Eigentümer der Schutzmarken, auch über die Möglichkeiten ihres Schutzes zu geben, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Autor dieses Artikels ist: Mgr. Jakub Hron