Arbeitsgesetzesnovelle – gültig ab 1. August 2024

ZURÜCK

13.08.2024 17:17

Am 31. Juli 2024 wurde in der Gesetzessammlung unter der Nummer 230/2024 Slg. ein Änderungsgesetz zur Änderung des Arbeitsgesetzes veröffentlicht. Dabei handelt es sich nicht um die häufig erwähnte sogenannte "Flexibilisierungsnovelle", sondern um das früher erwähnte Gesetz, das vor allem die Vorschriften über Mindest- und Garantielöhne und -gehälter ändert. Im Prinzip tritt dieses Änderungsgesetz am 1. August 2024 in Kraft.

Arbeitsgesetzesnovelle – gültig ab 1. August 2024

Unsere Arbeitsgesetzgebung hat sich auch dafür entschieden, während der Olympischen Spiele Rekorde zu brechen, und das Gesetz tritt tatsächlich etwa 8 Stunden nach seiner Veröffentlichung in Gesetzsammlung in Kraft.

Grundsätzliche Änderungen, die die meisten von Ihnen betreffen könnten, werden jedoch erst am 1. Januar 2025 in Kraft treten.

 Das Änderungsgesetz betrifft vor allem die folgenden Bereiche:

  • Mehrheit der Gewerkschaftsorganisationen – die Regeln, nach denen ein Arbeitgeber mit mehr als einer Gewerkschaftsorganisation einen Tarifvertrag abschließen kann, werden geändert;
  • Die Arbeitsregelung, nach der Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber selbst festlegen können, wird auf Fälle ausgedehnt, in denen der Arbeitnehmer neben der Arbeit außerhalb des Betriebs des Arbeitgebers auch Arbeit am Arbeitsplatz des Arbeitgebers verrichtet. Nach den neuen Rechtsvorschriften wird es also möglich sein, eine Regelung zu vereinbaren, nach der ein Arbeitnehmer, der am Arbeitsplatz des Arbeitgebers arbeitet, seine eigene Arbeitszeit (ganz oder in einem vereinbarten Umfang) in Schichten einteilen kann;
  • Die Vorschriften für die Erbringung von Arbeitsleistungen im Gesundheitssektor werden geändert;
  •  Das Institut der garantierten Löhne wird abgeschafft, d.h. für Arbeitnehmer, die nach Lohn bezahlt werden, gilt nur noch der Mindestlohn, und die Festsetzung anderer Lohnniveaus hängt vom Arbeitgeber oder von der Vereinbarung des Arbeitgebers mit der Gewerkschaftsorganisation ab, sofern der Arbeitgeber eine solche hat;
  • Die Regeln für die Festlegung des Mindestlohns ändern sich, da das System künftig vorhersehbar sein soll, indem es an den Durchschnittslohn in der Volkswirtschaft gekoppelt wird;
  •  Im öffentlichen Sektor wird ein garantiertes Gehalt eingeführt, dessen Höhe an den Mindestlohn gekoppelt ist;
  • Bestimmte Zulagen werden geändert und ergänzt (Erschwerniszulage und Arbeitsbelastungszulage für die Gesundheitsfürsorge);
  • Die Verpflichtung des Arbeitgebers, einen schriftlichen Urlaubsplan im Sinne von §217 Absatz 1 des Arbeitsgesetzbuchs zu erstellen, wird abgeschafft.
  • Die Rechtsvorschriften über die Lohnhaftung im Sinne von § 324a des Arbeitsgesetzbuchs, die erst am 1. Januar 2024 in Kraft getreten sind, werden geändert.

 In diesem Zusammenhang ist es wichtig, hinzuzufügen, dass

  • die gesetzliche Regelung der Regelung, nach der ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit am Arbeitsplatz im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber selbst einteilen kann, auf den 1. Januar 2025 verschoben wurde;
  • bis zum 31. Dezember 2024 (einschließlich) die bestehenden Regeln für die Festlegung des Mindestlohns gelten werden. Parallel dazu gelten bis zu diesem Datum die Regeln für den garantierten Lohn.

Wenn Sie nähere Informationen zu den einzelnen Änderungen wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Die Aktualisierung wurde erstellt von doc. JUDr. Jakub Morávek, Ph. D., Partner bei Felix a spol.