Datenregister der wahren Eigentümer

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27.05.2021 14:09

Datenregister der wahren Eigentümer

Mit Wirkung vom 1. 1.2018 war eine Novelle des Gesetzes Nr. 253/2008 Slg., über bestimmte Maßnahmen gegen die Legalisierung von Erträgen aus kriminellen Aktivitäten und Terrorismusfinanzierung, ein Datenregister über die wahren Eigentümer von juristischen Personen, Treuhandfonds oder andere gesetzliche Regelungen, ohne Rechtspersönlichkeit eingeführt(wir haben hier darüber informiert). Bei diesem Register handelt es sich um ein nicht-öffentliches Register der Registrierungsgerichte für jede registrierte juristische Person und jeden registrierten Treuhandfonds in einer Sondereinlage. Die Registrierungspflicht der Eintragung in das Datenregister der wahren Eigentümer ist am Stichtag der Novelle, also am 1. Januar 2018, entstanden, und die Frist für die Erfüllung beträgt 1 Jahr bei Personen, die im Handelsregister eingetragen sind, in anderen Fällen 3 Jahre. Das Ende der einjährigen Frist, die für alle im Handelsregister eingetragenen Personen gilt, rückt daher näher.

Das Gesetz sieht jedoch keine direkten Sanktionen für die Nichteinhaltung der Registrierungspflicht in das Register der wahren Eigentümer vor, trotzdem ist es notwendig, auf die sachlichen Folgen aufmerksam zu machen, die sich aus dem gewerblichen oder rechtlichen Kontakt ergeben, oder im Register der nicht registrierten Personen mit den sogenannten „Pflichtpersonen“. Die Pflichtpersonen nach dem oben genannten Gesetz Nr. 253/2008 der Sammlung, sind insbesondere Kredit-und Finanzinstitutionen, Personen, die zum Handel mit Immobilien berechtigt sind, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Buchhalter, Gerichtsvollzieher, Notare, Personen, die Anspruch auf Handel mit kulturellen oder mit Objekten von kulturellem Wert haben, Personen, die zum Handel mit gebrauchten Gütern berechtigt sind, etc. Nach dem zitierten Gesetz sind diese Personen verpflichtet, die Daten über den wahren Eigentümer zu ermitteln und zu überprüfen. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den tatsächlichen Daten und Daten, die eingegeben werden, oder im Falle der Nichteinhaltung der Verpflichtung der Eintragung eines bestimmten Subjektes (einer Gesellschaft) in das Register der wahren Eigentümer, kann man begründet eine Verzögerung der Bearbeitung von Anträgen, ggf. der Geschäftsangelegenheiten und im Extremfall die Verweigerung der Erbringung von Dienstleistungen, die Meldung an das analytische Finanzamt oder die Kündigung der Verträge voraussetzen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Novelle des Gesetzes Nr. 253/2008 der Sammlung auch das Gesetz Nr. 134/2016 der Sammlung über die Vergabe öffentlicher Aufträge betrifft, wonach die Auftraggeber in erster Linie verpflichtet sind, die Lieferanten im Register der wahren Eigentümer zu überprüfen und erst dann die Informationen von den Lieferanten zu gewinnen. Informieren Sie sich beim Verkäufer. Die Nichteintragung in das Register der wahren Eigentümer kann im letzten Fall auch den Ausschluss aus dem Vergabeverfahren bedeuten.

 

Umfassende Informationen über das gesamte Informationssystem der wahren Eigentümer werden auf der Website des Justizministeriums veröffentlicht – siehe: https://issm.justice.cz/. Der eigentliche Vorschlag auf die Eintragung in das Register der wahren Eigentümer kann nur mittels das Formular gestellt werden, das unter der oben genannten Adresse zugänglich ist. Es ist zu beachten, dass das Verfahren zur Registrierung der Anmeldung nicht ganz intuitiv ist bearbeitet ist. Wir sind natürlich bereit, einen Eintrag in das Register der wahren Eigentümer für Sie zu machen, und zwar aufgrund der entsprechenden Bevollmächtigung.

Wenn Sie Fragen zu den oben genannten Neuigkeiten oder zu den damit zusammenhängenden Bereichen haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

Author: JUDr. Karel Codl