Erbschaftsvertrag und weitere Neuigkeiten in der Regelung des Erbens

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27.05.2021 13:44

Erbschaftsvertrag und weitere Neuigkeiten in der Regelung des Erbens

Im Bereich des Erbschaftsrechtes hat das neue Bürgerliche Gesetzbuch ab 1.Januar 2014 eine ganze Reihe von Änderungen gebracht.

Die Neuigkeit der aktuellen Rechtsregelung, die schon das zweite Jahr gültig ist, ist der Erbschaftsvertrag, der gleichzeitig der stärkste Erbschaftstitel ist. Er hat den Vorrang vor dem gesetzlichen Erben oder Testament, und zwar deswegen, weil er perfekt das Prinzip der Freiwilligkeit und freien Willens erfüllt. Sollen sich also gegenseitig der vertragliche Erbe (seine Position ergibt sich vom Erbschaftsvertrag) und der aufgrund des Testaments berufene Erbe konkurrieren, überwiegt dann das Recht des vertraglichen Erbes. Der Erbschaftsvertrag muss ausschliesslich in Form der öffentlichen Urkunde (von einem Notar in Niederschrift erfasst werden).

Es kann sich dabei um einen entgeltlichen Vertrag handeln oder auch nicht. Es ist also nicht ausgeschlossen, dass der vertragliche Erbe dem Erblasser eine Gegenleistung dafür leistet, dass er einmal sein Erbe wird. Im Gegensatz zum Testament gewährleistet der Erbschaftsvertrag mehr der Rechtssicherheit. Es handelt sich um eine zweiseitige Rechtsverhandlung, man kann ihn nicht einseitig kündigen, widerrufen oder ändern, so wie es beim Testament erlaubt ist.

Obwohl der Erbschaftsvertrag das Recht der anderen Seite erteilt, der Erbe zu sein, kann der Erblasser während seines Lebens mit seinem Eigentum beliebig umgehen. Diese Freiheit des Erblassers hat jedoch ihre Grenzen. Sollte der Erblasser sein gesamtes Vermögen der dritten Person schenken, damit nach ihm der vertragliche Erbe nicht erben kann, kann der vertragliche Erbe die Unwirksamkeit solcher Rechtshandlung des Erblassers erwirken.

Das Gesetz bestimmt ausdrücklich, dass der Erbschaftsvertrag nicht über das ganze Nachlass, nur maximal über drei Viertel davon, abgeschlossen sein kann. Das restliche ein Viertel muss für andere Erbschaftsgründe ausgegliedert sein, entweder für das Testament oder für das Erben aufgrund der gesetzlichen Kategorien. Genauso wie im Fall des Erbens durch Testament, kann man aus dem Erben nicht die sogenannten unterlassenen Erben ausschliessen, d.h. die Kinder des Erblassers, bzw. ihre Nachkommen. Der unterlassene Erbe hat immer einen Anspruch auf den Pflichtteil aus dem Nachlass unter der Voraussetzung, dass er von dem Erblasser nicht enterbt wurde oder dass er auf die Erbschaft verzichtet. Den Erbschaftsvertrag kann man auch zwischen Ehepartnern abschliessen, auch zu Gunsten anderer, sog. dritter Person.

Durch den Erbschaftsvertrag wurden also die Möglichkeiten erweitert, die der Erblasser für den Fall des Todes regeln kann. Eine wichtige Tatsache ist, dass sie aus der Vertragsfreiheit ausgehen, bzw. man kann vertraglich alles regeln, was das Gesetz nicht verbietet.

Der Erbschaftsvertrag ist nicht die einzige Neuigkeit, die das neue Bürgerliche Gesetzbuch eingeführt hat. Erweitert wurde zum Beispiel auch der Kreis der potenziellen Erben. Dem Gesetz nach können neu auch die Urgrosseltern des Gestorbenen oder seine Cousinen und Cousins erben. Die Änderungen in das Erbschaftsgesetz bringt auch der sogenannte Mündelfonds. Neu kann man auch die Bedingung für den Erwerb der Erbschaft festlegen, und zwar im Testament und auch im Erbschaftsvertrag.

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