31.05.2021 10:43
In Anknüpfung an die Erkenntnisse aus der Applikationspraxis, wo die Rechtsregelung als ungeeignet schien, kam es während des Jahres zu einigen Novellierungen des Gesetzes Nr. 373/2011 der Sammlung, über spezifische Gesundheitsdienstleistungen. Die Novellierungen haben eine ganze Reihe von Änderungen gebracht, jedoch nicht alle betreffen die breite Population – es handelt sich z. B. um die Senkung der Altersgrenze der Patienten für Kastration, Definition und Regelung der Ausnüchterungszelle für Alkohol- und Drogensüchtige, genetische Untersuchungen, ärztliches Gutachten usw.
Aus dem Gesichtspunkt des gewöhnlichen Betriebes vor allem der unternehmerischen Subjekte und Realisierung der arbeitsrechtlichen Beziehungen, möchten wir auf die Änderungen im Bereich der arbeitsärztlichen Dienstleistungen hinweisen.
Die Novelle erweitert die Möglichkeiten der Bewerber um die Arbeit und der Arbeitsnehmer, die eine Art der Arbeit bereits ausüben oder ausüben sollen, die sich in der ersten Stufe des Risikos gemäss des Gesetzes über den Schutz der öffentlichen Gesundheit befindet, diese Novelle erweitert auch die Möglichkeiten der Eingliederung der Hausärzte solcher Arbeitsnehmer, bzw. Bewerber um die Arbeit. Die Rolle dieser Hausärzte beschränkt sich nicht mehr nur auf die Erstellung des ärztlichen Gutachtens im Zusammenhang mit der Bewerbung um die Arbeit.
Daneben wird die Möglichkeit der Agentur für Arbeit geregelt, für die Pflichterfüllung im Bereich der arbeitsärztlichen Dienstleistungen in konkreten Fällen und bei der Erfüllung der festgelegten Bedingungen auch die Anbieter der arbeitsärztlichen Dienstleistungen für die befristet zugeteilten Beschäftigten oder Benutzer, zu dem der Arbeitnehmer befristet zugeteilt wird, auszunützen.
Es wird auch ausdrücklich festgelegt, dass der Anbieter der arbeitsärztlichen Dienstleistungen für die Erfüllung einer von seinen Aufgaben gegenüber dem vertraglichen Arbeitsgeber unter bestimmten Bedingungen die Dienstleistungen des sogenannten beauftragten Anbieters der arbeitsmedizinischen Dienstleistungen ausnützen kann.
Schliesslich betrifft die Novelle grundsätzlich auch die Problematik der medizinischen Untersuchung vor Antritt der Arbeitsstelle, und zwar in zwei Richtungen. Erstens ist es nicht mehr möglich, auch nicht aufgrund der Vereinbarung, die Kosten für die medizinische Untersuchung vor Antritt der Arbeitsstelle an den Bewerber um die Arbeit zu übertragen. Die Kosten für die medizinische Untersuchung vor Antritt der Arbeitsstelle des eingestellten Bewerbers trägt unter allen Umständen der Arbeitsgeber.
VÜberdies, und das ist wesentlicher, die medizinische Untersuchung bei Antritt der Arbeitsstelle ist nicht nötig vor dem Abschluss des Arbeitsvertrages durchzuführen, sondern vor der Entstehung des arbeitsrechtlichen Verhältnisses, also vor demjenigen Tag, der als Antritt der Arbeitsstelle im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Die medizinische Untersuchung kann also nach der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages durchgeführt werden, jedoch vor demjenigen Tag, der als Antritt der Arbeitsstelle vereinbart wurde, ohne negative rechtliche Folgen, sei es die Frage der Gültigkeit des Arbeitsvertrages oder öffentlich-rechtliche Verantwortung des Arbeitsgebers. In Anknüpfung auf diese Änderung wurde auch § 32 des Arbeitsgesetzbuches novelliert.
Sollten Sie jegliche Fragen zu den oben angeführten Novellierungen oder damit zusammenhängenden Bereichen, Sie können sich an uns jeder Zeit wenden.
Autor des Artikels: Jakub Morávek