31.05.2021 10:51
Die sogenannte grosse Novelle des Arbeitsgesetzbuches, manchmal auch als konzeptionelle Novelle bezeichnet, wurde am Jahresende 2016 heftig diskutiert und in der ersten Hälfte des Jahres 2017 auch oft in Medien präsentiert, und dann doch nicht realisiert. Diese Novelle ist nach der Beendigung der Wahlperiode des Parlaments der Tschechischen Republik nicht durch den legislativen Prozess durchgekommen. Es ist jedoch zu erwarten, dass nach der Entstehung des neuen Parlaments diese Frage erneut geöffnet wird.
Obwohl es keine grosse Novelle des Arbeitsgesetzbuches durchgeführt wurde, wurde das Arbeitsgesetzbuch während des Jahres 2017 mehrmals novelliert.
Anfangs des Jahres kam es gemeinsam mit Novellierung des Arbeitsgesetzbuches zur Abschaffung der Rechtsregelung bezüglich der sofortigen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, der Vereinbarung über die Durchführung der Arbeit und der Vereinbarung über die Arbeitstätigkeit vom gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Arbeitnehmers. Daneben wurde durch gleiche Änderungsregelung der Zustand von der Zeit noch vor der Annahme des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches zurückgegeben, d.h. der Zustand, der bis 31. 12. 2013 existiert hat, wann in der Beziehung zum Abschluss des Arbeitsvertrages oder bezüglich Vereinbarungen über die Durchführung der Arbeiten, die ausser des Arbeitsverhältnisses durchgeführt werden, wurde auf der Seite des Arbeitsnehmers die Bedingung der beendeten obligatorischen Schulpflicht aufgehoben. Jetzt ist es möglich, genauso wie vor dem 1. 1. 2014, dass der minderjährige Arbeitnehmer, der das Alter 15 Jahre erreicht hat, und die obligatorische Schulpflicht nicht beendet hat, einen Arbeitsvertrag oder eine Vereinbarung über die Durchführung der Arbeit oder eine Vereinbarung über die Arbeitstätigkeit abschliesst. Der erste Arbeitstag darf nicht derjenige Tag vereinbart werden, der dem Tag vorgeht, wann der minderjährige seine obligatorische Schulpflicht beendet hat.
Eine Teilnovellierung hat hinter sich auch die Rechtsregelung der Belohnung, falls es sich um eine Auszahlung des Gehaltes oder Lohnes im Zusammenhang mit der internationalen Gewährung der Dienstleistungen.
Identisch wie im Fall des Beschäftigungsgesetzes, auch im Fall des Arbeitsgesetzbuches wurde eine ausdrückliche Rechtsregelung des Diskriminierungsverbotes ergänzt, hier der § 16, d.h. das Arbeitsgesetzbuch verlässt sich nächstes Mal in diesem Bereich nicht mehr auf die Rechtsregelung in dem Antidiskriminierungsgesetz.
Und schliesslich die Bemühung sich mit den unbefriedigenden Verhältnissen im Bereich der Agenturbeschäftigung auseinanderzusetzen, wurde das Arbeitsgesetzbuch auch diesbezüglich novelliert, es wurde die Bestimmung des § 307b ergänzt. Gemäss dieser erwähnten Bestimmung sind die Arbeitsagentur und der Benutzer sicherzustellen, dass der Beschäftigte der Arbeitsagentur nicht einstweilig für die Arbeit beim Benutzer zugeteilt wird, bei dem er sich gleichzeitig in einem regulären Arbeitsverhältnis befindet. Oder er übte oder übt in demselben Kalendermonat die Arbeit aus, die ihm einstweilig eine andere Arbeitsagentur zugeteilt hat.
Autor článku: Jakub Morávek