31.05.2021 10:56
Am 28. Dezember 2015 ist das Gesetz Nummer 378/2015 der Sammlung in Kraft getreten, wodurch das Gesetz Nr. 634/1992 der Sammlung, zum Verbraucherschutz (weiterhin nur als „Verbraucherschutzgesetz“) geändert wird. Mittels dieser erwähnten Novelle kam es zur Transposition einiger Richtlinien der Organe der Europäischen Union in die Rechtsvorschriften der Tschechischen Republik. Es handelte sich vor allem um die Richtlinien, die die Erhöhung des Verbraucherschutzes und Vereinigung des Niveaus des Verbraucherschutzes im Rahmen der einzelnen Mitgliedsstaaten von EU folgen.
Eine bedeutende Wirkung hat diese Novelle vor allem im Bereich der Lösung der eventuellen Streitfälle zwischen den Unternehmern als Verkaufenden, bzw. Dienstleistern und den Verbrauchern. Die Novelle beinhaltet zwei neue Pflichten, und zwar die Pflicht den Verbraucher über die Möglichkeit der aussergerichtlichen Lösung des ggf. entstandenen Streites und auch über die Pflicht, an der eröffneten aussergerichtlichen Lösung des Verbraucherstreites aktiv teilzunehmen, zu informieren.
Um die Informationspflicht zu erfüllen, muss der Unternehmer auf klare, verständliche und zugängliche Weise den Verbraucher darüber informieren, auf wen er sich wenden soll, falls er an einer aussergerichtlichen Lösung des Verbraucherstreits interessiert ist, inklusiv des Links auf die Internetseite des jeweiligen Subjekts. Soll der Unternehmer die Webseiten betreiben, muss die oben erwähnte Information auch auf der Webseite stehen. Dasselbe gilt auch für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, worauf die der Vertrag mit dem Verbraucher hinweist. Die Gesetznovelle zum Verbraucherschutz gewinnt bezüglich dieser Pflichten die Wirkung am 1. Februar 2016. Die Unternehmer bekommen dann vom Gesetzgeber für die Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Frist von 3 Monaten vom Tag der Wirksamkeit, d.h. bis zum 1. Mai 2016. Sollen die Unternehmer diese Pflicht nicht erfüllen, droht ihnen eine Geldstrafe in der Höhe bis 1.000 000 CZK.
Was die Pflicht der aktiven Teilnahme an der aussergerichtlichen Lösung des Streites betrifft, ist es notwendig zu erwähnen, dass die Eröffnung der aussergerichtlichen Lösung des Verbraucherstreits seitens des Verbrauchers erst nach der nicht erfolgreichen Lösung des Streites zwischen beiden Seiten passieren kann. Der Verbraucher muss sich also zuerst mit seiner Anforderung direkt an den Unternehmer wenden. Im Fall, dass der Verbraucher anschliessend bei dem entsprechenden Subjekt den Vorschlag auf die aussergerichtliche Lösung des Verbraucherstreits wirklich einreicht, wird der Unternehmer darüber unverzüglich benachrichtigt. Dem Unternehmer wird vom Gesetz eine Pflicht verhängt, sich zu solchem Vorschlag in ziemlich kurzer 15 tägiger Frist seit der Zustellung der Benachrichtigung zu äussern und anschliessend in der Sache die notwendige Zusammenarbeit zu leisten. Auch hier droht die Geldstrafe in der Höhe bis 1 000 000 CZK.
Die Novelle zum Verbraucherschutzgesetz betrifft weiter auch die allgemeinen Fragen. Neu wurden zum Beispiel die Begriffe wie unlautere Geschäftspraktiken und aggressive Geschäftspraktiken definiert. In der Vergangenheit verwendeter Begriff trügerische Geschäftspraktiken wurde neu mit zwei Begriffen ersetzt, und zwar (i) trügerisches Handeln und (ii) trügerische Unterlassung, wobei es zur grundsätzlichen Änderung dieser Begriffe gekommen ist.
Als trügerische Unterlassung wird neu auch diejenige Situation bezeichnet, wenn der Unternehmer dem Verbraucher entweder keine grundsätzliche Information leistet oder diese Information auf unklare, unverständliche oder mehrdeutige Weise leistet. Für eine grundsätzliche Information wird dann primär der Preis für Ware oder Dienstleistung, weiter zum Beispiel Vereinbarung über die Zahlungsbedingungen der Lieferung, Bedingungen für die Erhebung der Reklamation oder einer Beschwerde gehalten. Bezüglich des Preises ist es notwendig zu betonen, dass der Gesetzgeber verlangt, dass der Unternehmer den Preis von Ware oder Dienstleistung, inklusiv der Steuer, Gebühren und anderen damit zusammenhängenden finanziellen Leistungen, beziehungsweise die Art ihrer Berechnung anführt, falls man den Preis nicht vorab festlegen kann. Soll der Preis nicht angeführt werden, wird es als trügerisches Handeln betrachtet und gleichzeitig auch als die Nichterfüllung der gesetzlichen Informationspflicht, wofür der Unternehmer eine Geldstrafe in der Höhe bis 5 000 000 CZK bekommen kann.
Erwähnenswert ist auch die Bestimmung von § 5c des Verbraucherschutzgesetzes, womit zur Verschiebung der Beweislast vom Kaufenden auf den Verkaufenden gekommen ist. Die Aufsichtsbehörde ist neu berechtigt im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vom Verkaufenden zu verlangen, dass er die Richtigkeit der Tatbehauptungen im Zusammenhang mit den Handelspraktiken beweist. Sollte der Verkaufende seine Behauptungen nicht beweisen können, bzw. seine Beweise bei der Aufsichtsbehörde nicht bestehen, wird er im jeweiligen Verfahren erfolglos bleiben.
Im Hinblick auf die neu definierten Pflichten und auf die Höhe der eventuellen Geldstrafen, kann man empfehlen, dass die unternehmerischen Subjekte der erwähnten Novelle entsprechende Aufmerksamkeit widmen, dass sie primär in möglichst kurzer Zeit ihre Webseiten und Allgemeine Geschäftsbedingungen dem entsprechend ändern.