Novellierung des Arbeitsgesetzes

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12.10.2023 16:40

Das geänderte Arbeitsgesetzbuch bringt erhebliche Änderungen mit sich. Es wurde letzte Woche vom Präsidenten der Republik unterzeichnet und wird voraussichtlich bereits am 1. Oktober 2023 in Kraft treten.

Novellierung des Arbeitsgesetzes

Wir haben Sie bereits über die aktuelle Novelle des Arbeitsgesetzbuches informiert, die unter anderem die rechtliche Regelung von Vereinbarungen über außerhalb des Arbeitsverhältnisses geleistete Arbeit, Regeln für die Durchführung von Telearbeit, besondere Arbeitsbedingungen bestimmter Arbeitnehmer, Regeln für die Unterrichtung von Arbeitnehmern bei der Begründung und Änderung des Arbeitsverhältnisses über Arbeits- und andere Bedingungen, die rechtliche Regelung von Zustellungen in Arbeitsverhältnissen usw. ändert.

Die Änderung hatte einen schwierigen Weg durch das Parlament der Tschechischen Republik, als sie vom Senat mit mehreren Änderungen an die Abgeordnetenkammer zurückgegeben wurde. Die Abgeordnetenkammer lehnte jedoch die Vorschläge des Senats ab, und die Änderung wurde in ihrem ursprünglichen Wortlaut angenommen. Die Novelle wurde letzte Woche vom Präsidenten der Republik unterzeichnet. Damit war das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen.

Die Änderung (mit Ausnahmen wie der Schaffung eines Urlaubsanspruchs bei Vereinbarungen über Arbeiten außerhalb des Arbeitsverhältnisses) soll am ersten Tag des Monats nach ihrer Veröffentlichung in der Gesetzessammlung in Kraft treten. Ob dies am 1. Oktober 2023 oder am 1. November 2023 der Fall sein wird, hängt zum jetzigen Zeitpunkt de facto davon ab, dass die Bedingungen für die Verkündung des Gesetzes mit dem Innenministerium, das die Gesetzessammlung verwaltet, vereinbart werden. In Anbetracht der Argumentation, mit der die Änderung durchgesetzt wurde (Verzögerung bei der Umsetzung der europäischen Vorschriften), kann davon ausgegangen werden, dass das Gesetz im September in der Gesetzessammlung veröffentlicht wird, d.h. es sollte ab dem 1. Oktober 2023 in Kraft treten (und befolgt werden).

Obwohl die Übergangsbestimmungen des Gesetzes eine gewisse Übergangsfrist in Bezug auf bestimmte Verpflichtungen administrativer Art (insbesondere Informationspflichten) vorsehen (diese Verpflichtungen müssen nicht sofort erfüllt werden), sieht die Novelle im Prinzip das vollständige Inkrafttreten der Änderungen ab dem ersten Tag ihres Inkrafttretens vor.

Insbesondere sieht die Novelle vor, dass Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Telearbeit leisten, innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten des Gesetzes eine schriftliche Vereinbarung über Telearbeit abschließen müssen, wenn sie nicht über eine solche Vereinbarung verfügen (z. B., wenn sie Telearbeit von zu Hause aus nur auf der Grundlage einer internen Regelung leisten).

Vereinfacht und allgemein ausgedrückt empfehlen wir im Zusammenhang mit der Novelle, insbesondere die folgenden Dokumente und die damit verbundenen Prozesse zu überprüfen, um die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten:

  1. die Informationen, die den Arbeitnehmern zu Beginn des Arbeitsverhältnisses oder einer Vereinbarung zur Durchführung der Arbeit oder Arbeitstätigkeit erteilt werden;
  2. die Informationen, die den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden, wenn sich das grundlegende Arbeitsverhältnis gemäß dem vorherigen Punkt ändert;
  3. der Wortlaut des Arbeitsvertrags;
  4. den Wortlaut der Vereinbarung zur Durchführung der Arbeit;
  5. den Wortlaut der Vereinbarung über die Arbeitstätigkeit;
  6. den Wortlaut der Vereinbarung und der internen Regeln für die Durchführung von Telearbeit;
  7. die Vorschriften über die Zustellung von Schriftstücken;
  8. die Erstellung einer Einverständniserklärung für die Zustellung von Dokumenten zu den Händen des Arbeitnehmers per elektronischer Post;
  9. die Festlegung von Regeln und Verfahren für die Ausübung neuer Rechte durch die Arbeitnehmer – Antrag eines Arbeitnehmers, der eine Arbeit im Rahmen einer Vereinbarung über die Durchführung der Arbeit oder einer Vereinbarung über die Durchführung der Arbeitstätigkeit ausführt, Antrag auf Telearbeit, Antrag auf Verkürzung der Arbeitszeit oder Anpassung der Arbeitszeit des Arbeitnehmers, der Anspruch auf besondere Arbeitsbedingungen hat, usw;
  10. die Vorschriften über die Inanspruchnahme von Elternurlaub.

Wir sind gerne bereit, Sie persönlich zu beraten oder die von der Änderung betroffenen oder neu vorgesehenen Unterlagen zu überarbeiten oder zu erstellen.

Die Aktualität wurde für Sie vorbereitet von Dozent JUDr. Jakub Morávek, Ph.D.