Pflicht zur Mitteilung der Benennung eines Ansprechpartners an das Amt für Finanzanalyse (AFA)

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13.03.2025 16:07

Der Kreis der Subjekte, die dem Amt für Finanzanalyse (AFA) ihre Kontaktperson mitteilen müssen, wird erweitert. Diese Verpflichtung betrifft eine Reihe von Berufen und Unternehmern. Die Frist für die Meldung des Ansprechpartners endet am 3. März 2025.

Pflicht zur Mitteilung der Benennung eines Ansprechpartners an das Amt für Finanzanalyse (AFA)

Diese Informationspflicht ergibt sich aus der Änderung des Gesetzes Nr. 253/2008 Slg. (in Kraft ab 30. Dezember 2024 getreten) über bestimmte Maßnahmen gegen die Legalisierung von Erträgen aus Straftaten und der Terrorismusfinanzierung in seiner geänderten Fassung (das „AML-Gesetz“), das insbesondere eine Erweiterung des Kreises der Personen mit sich brachte, die verpflichtet sind, dem Amt für Finanzanalyse („AFA“) ihre Kontaktperson und andere spezifizierte Daten zu melden.

Verpflichtete Personen

Eine vollständige Liste der derzeit verpflichteten Personen kann zur Überprüfung z.B. auf der AFA-Website hier eingesehen werden.

Handelt es sich bei der verpflichteten Person um eine natürliche Person, so hat sie sich selbst als Ansprechpartner zu benennen.

Beispiele von Subjekten, für die die Verpflichtung gilt

  • eine Person, die zur Gewährung von oder zum Handel mit Pachtverträgen, Bürgschaften, Darlehen oder Geldverleih berechtigt ist
  • ein Versicherungsvermittler
  • eine Person, die Schulden oder Forderungen kauft oder mit ihnen handelt
  • eine Person, die ein Unternehmen in Fragen der Kapitalstruktur, der Industriestrategie und damit zusammenhängenden Angelegenheiten berät oder Beratung und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwandlung von Unternehmen, der Übertragung von Betriebsanlagen oder dem Erwerb einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft anbietet
  • eine Person, die Geldmaklerdienste anbietet
  • eine Person, die unbewegliches Vermögen kauft oder verkauft
  • Immobilienmakler
  • Wirtschaftsprüfer
  • Steuerberater
  • eine Person, die aufgrund einer anderen Rechtsvorschrift befugt ist, Rechtshilfe oder finanzielle und wirtschaftliche Beratung in Bezug auf Steuern, Abgaben und andere ähnliche geldwerte Leistungen sowie in damit unmittelbar zusammenhängenden Angelegenheiten zu leisten
  • eine Person, die nach dem Gewerbegesetz zur Ausübung der Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers, Buchhalters und Steuerberaters befugt ist

Rolle der Kontaktperson

  • Zusammenarbeit mit der AFA bei der Meldung verdächtiger Transaktionen (§ 18 AMLG)
  • Laufende Erfüllung der Informationspflicht nach § 24 AMLG gegenüber der Behörde und Sicherstellung der Einhaltung ihrer Weisungen.

Nach der Gesetzänderung müssen die Verpflichteten der AFA folgende Informationen über ihre Kontaktperson zur Verfügung stellen:

  • Identifikationsdaten des Ansprechpartners (Vorname, Nachname, Geburtsdatum),
  • Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail),
  • den Zeitrahmen, in dem die Kontaktperson für die AFA zur Verfügung steht,
  • Angaben zum Verhältnis der Kontaktperson zum Verpflichteten (z. B. Arbeitnehmer, Beauftragter),
  • Meldung der Art und des Typs der verpflichteten Person gemäß Artikel 2 Absatz 1 des AML-Gesetzes,

Die Frist für die Meldung der Kontaktperson wird auf 30 Tage verkürzt

Die verpflichtete Person informiert die AFA über die von ihr gewählte Kontaktperson mittels eines Datenbriefkastens innerhalb von 30 Tagen, nachdem sie verpflichtete Person geworden ist (anstelle der bisherigen 60 Tage); und innerhalb von 15 Tagen im Falle einer Änderung der bereits gemeldeten Daten (anstelle der bisherigen 30 Tage).

Gemäß der Verordnung des Finanzministeriums Nr. 420/2024 Slg. (Link hier.) über das Format und die Struktur der entsprechenden Meldung nach dem AML-Gesetz muss die verpflichtete Person Informationen über ihre Kontaktperson in einer .xml-Datei bereitstellen, die in interaktiver Form unter formulare.fau.gov.cz generiert wird.

Die Verpflichtung, dem AFA die Kontaktperson nach dem neuen Regime mitzuteilen, muss innerhalb von 30 Tagen nach dem Inkrafttreten des Erlasses, d.h. ab dem 1. Februar 2025, erfüllt werden. Der letzte Tag dieser Frist ist somit der 3. März 2025.

Waren Sie bereits vor der Novellierung ein Verpflichteter? – die neuen Pflichten gelten auch für Sie

Da der Umfang der erforderlichen Daten erweitert wurde, gilt dieser Termin auch für diejenigen, die bereits vor der Novellierung Verpflichtete waren und bereits nach der alten Fassung des Gesetzes einen angemeldeten Ansprechpartner hatten.

Hohe Geldstrafe

Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass die Nichteinhaltung der oben genannten Informationspflicht mit einer Geldstrafe von bis zu 10 Millionen CZK geahndet werden kann.

Bitte zögern Sie nicht, uns in dieser Angelegenheit zu kontaktieren.

Wir sind Ihnen gerne dabei behilflich, die Kontaktperson zu identifizieren und dem AFA zu melden.