31.05.2021 11:27
Am 3. März 2017 wurde das Gesetz Nr. 64/2017 der Sammlung publiziert, womit das Gesetz Nr. 182/2006 der Sammlung über den Bankrott und seine Lösungsweise (Insolvenzgesetz) geändert wird. Diese Novelle , die auch als Akkreditierungsnovelle bezeichnet wird, tritt in Kraft am 1. Juli 2017 und ihr Ziel ist, auf die Bedürfnisse der Praxis zu reagieren, vor allem den Missbrauch des Insolvenzverfahrens im Rahmen des Wettbewerbskampfes zu vermeiden.
Die erste interessante Änderung finden wir gleich in der Definition des Begriffes Bankrott, wo ein neuer Begriff „Deckungslücke“ auftaucht. Darunter versteht sich die Differenz zwischen der Höhe der fälligen finanziellen Verbindlichkeiten des Schuldners, der ein Unternehmer ist, und der Höhe seiner disponiblen Mittel, die in seinem Liquiditätsbericht ausgewiesen sind. Sollte diese Differenz weniger als 1/10 seiner fälligen finanziellen Verbindlichkeiten darstellen oder sollte die Aussichtsentwicklung der Liquidität aufgestellt nach der Durchführungsrechtsvorschrift beweisen, dass die Deckungslücke in der Zeit, wofür die Aussichtsentwicklung der Liquidität aufgestellt wird, unter 1/10 seiner fälligen finanziellen Verbindlichkeiten sinkt, dann wird es davon ausgegangen, dass solcher Schuldner fähig ist, seine finanziellen Verbindlichkeiten einzuhalten.
Weitere Neuigkeit ist die Einführung der vorläufigen Beurteilung des vom Gläubiger eingereichten Insolvenzvorschlags. Das Insolvenzgericht hat neu die Möglichkeit, im Fall, dass es begründete Zweifel über Begründung des Insolvenzvertrags hat, zu entscheiden, dass in dem Insolvenzregister weder der Insolvenzvorschlag noch andere Dokumente von der Insolvenzakte veröffentlicht werden. Diese Bestimmung soll verhindern, dass die schikanösen Insolvenzvorschläge veröffentlicht werden. Schon die Veröffentlichung des unbegründeten Insolvenzvorschlages kann den Einfluss auf die Glaubwürdigkeit und guten Ruf des angeblichen Schuldners haben.
Sollte das Insolvenzgericht den Insolvenzvorschlag wegen der Unbegründetheit ablehnen, kann das Gericht dem Kläger die Geldstrafe bis in der Höhe von 500.000 CZK auferlegen, also zehnmal grössere Geldstrafe als sie laut der vorherigen Regelung war. Sollte so ein Vorschlag rechtskräftig abgelehnt werden, kann der gleiche Kläger einen neuen Vorschlag gegen den gleichen Schuldner erst nach 6 Monaten seit der Rechtsmacht der Entscheidung über die Ablehnung des Vorschlags einreichen.
Die nächste wichtige Änderung ist die Pflicht des Schuldners, der den Entschuldungsvorschlag einreicht, sich an die Person zu wenden, die den Vorschlag für den Schuldner (Anwalt, Notar, Gerichtsvollzieher, Insolvenzverwalter oder eine akkreditierte Person für die Dienstleistungen im Bereich der Entschuldung laut des Insolvenzgesetzes) abfassen wird.
Anwaltsbüro Felix a spol. gewährt im Rahmen der Generalpraxis auch die Dienstleistungen im Bereich des Insolvenzrechtes.