VERTRAG ÜBER AUSÜBUNG DER FUNKTION UND GLEICHLAUF DER FUNKTIONEN NACH DER REKODIFIZIERUNG

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31.05.2021 11:36

VERTRAG ÜBER AUSÜBUNG DER FUNKTION UND GLEICHLAUF DER FUNKTIONEN NACH DER REKODIFIZIERUNG

Das Gesetz über Handelsgesellschaften und Genossenschaften, auch Gesetz über Handelskorporationen (HGB) genannt, legt eine Pflicht fest, in der Frist von 6 Monaten seit dem Inkrafttreten , die bestehenden Verträge über Ausübung der Funktion des satzungsmäβigen Organes der Handelskorporation in Einklang mit der neuen Rechtsregelung zu bringen.

Der Vertrag über Ausübung der Funktion muss schriftlich abgefasst sein und wird vom höchsten Organ der Gesellschaft genehmigt. Aus der Sicht der neuen Rechtsregelung ist entscheidend, wenn die Belohnung (ihre einzelnen Positionen) im Vertrag im Einklang mit dem Gesetz(§§59 und 60 HGB) nicht vereinbart ist, gilt es, dass die Ausübung der Funktion unbezahlt ist. Nur in einigen Fällen wird der Organmitglieder einen Anspruch auf die gewöhnliche Belohnung haben.

Aus dem oben angeführten Text ergeht, dass es im Interesse der einzelnen satzungsmäβigen Organe der Handelskorporationen und auch der Handelskorporationen selbst ist, eine Revision der Verträge über Ausübung der Funktion des satzungsmäβigen Organes möglichst bald durchzuführen.

Zur Problematik der Ausübung der Funktion des satzungsmäβigen satzungsmäβigen Organes der Handelskorporation kann man in diesem Zusammenhang erwähnen, dass mit der Annahme der neuen Rechtsregelung erneut die Frage des sog. Zusammenlaufes der Funktionen eröffnet wurde.

Bereits anfangs der neunziger Jahre entwickelte sich in diesem Bereich die Judikatur von oberen Gerichten und anschlieβend auch vom Höchstgericht, die ziemlich schnell zur Meinung gekommen ist, dass der Zusammenlauf der Funktion nicht zulässig ist. Die oberen Gerichte sind aus dem Prinzip ausgegangen (unter anderem im Kontext des Begriffes der abhängigen Arbeit), dass die Tätigkeiten, die dem Bereich des satzungsmäβigen Organes unterliegen, dieselbe Person im arbeitsrechtlichen Verhältnis (in der Regel mit Arbeitsvertrag belegt) nicht ausüben kann.

Zwischen den Jahren 2012 und 2013 wurde mittels der Novellierung des Handelsgesetzbuches, konkret mittels der Bestimmung § 66d (Beauftragung mit Geschäftsführung), als Reaktion auf die Entscheidungspraxis des Obersten Verwaltungsgerichtes im Bereich der Sozialversicherung, bestimmte Form des Zusammenlaufes der Funktionen zugelassen. Aufgrund dieser Regelung war es möglich unter der Bedingung, dass bestimmte Regel eingehalten werden, parallel mit der Ausübung der Funktion des satzungsmäβigen Organes (dem satzungsmäβigen Organ unterliegt die ganze Geschäftsführung und die Funktion ist/war im geschäftsrechtlichen Verhältnis) eine Führungsposition (z. B. Handels- oder Finanzdirektor) im arbeitsrechtlichen Verhältnis (beispielhaft im Arbeitsverhältnis) auszuüben. In die Kompetenz dieser Führungsfunktion konnte die Handelsführung gehören, mit der Ausnahme der Grundrichtung (Richtung der Handelsführung) der Gesellschaft und einiger weiterer Kompetenzen. Diese künstlich und zweckmäβig gebildete untypische und begriffsgemäβ falsche Rechtsregelung ist in neuem Privatrecht (weder im Privatrecht noch im Gesetz über Handelskorporationen) explizit nicht einbezogen.

Aktueller Zutritt der fachlichen Öffentlichkeit zu dieser Frage gelang zur folgenden Schlussfolgerung, dass der Zustand vor der Novellierung erneut wurde und dass die ursprüngliche Judikatur des Oberstgerichtes appliziert sein wird, die den Zusammenlauf nicht zugelassen hat (also inklusiv der Beauftragung mit Geschäftsleitung, so wie es im § 66d des Handelsgesetzbuches definiert wurde).

Zum Schluss kann man es zusammenfassen. Es scheint geeignet zu sein, mit bestimmter Vorsichtigkeit, damit zu rechnen, dass es ab 1. Januar 2014 kein gültiger Arbeitsvertrag für die Führungsposition des Mitarbeiters mit dem Mitglied des satzungsmäβigen Organs nicht abgeschlossen sein kann, falls sich die Art der Arbeit (wenn auch nur teilweise) mit dem Inhalt der Tätigkeit (Aufgaben) des satzungsmäβigen Organs der Handelskorporation überlappen sollte.

Man kann schliesslich hinzufügen, dass auch ziemlich ausgeprägte Meinungen erschienen sind, womit man sich aber im Prinzip mit Rücksicht auf die gültige Rechtsregelung nicht identifizieren kann, dass die arbeitsrechtlichen Verhältnisse laut §66d des Handelsgesetzbuches zum 1.1. 2014 nicht mehr gelten und aufgrund solcher Arbeitsverträge weiterhin keine Belohnung ausbezahlt sein kann.