31.05.2021 11:12
Das neue Bürgerliche Gesetzbuch brachte im Rahmen der Bestimmungen der §§ 1728 – 1730 in die Rechtsordnung der Tschechischen Republik eine explizite Verankerung des Institutes der sog. Vorvertraglichen Haftung (culpa in contrahendo). Dieser Typ/diese Art der Haftung wurde teilweise in der Judikatur des Oberstgerichtes auch vor dem 1. Januar 2014 gefolgt. Erst jetzt hat der Gesetzgeber die klaren Regel festgelegt, womit er die Grundgebiete abgedeckt hat, die der vorvertraglichen Haftung unterordnet sind und zwar in den Rechtsordnungen anderer Länder (Frankreich, Deutschland, Österreich) und auch in der Rechtstheorie ; genauso müssen die deutlichen Grenzen aus der Sicht des Schadenersatzes definiert werden.
Das Institut der vorvertraglichen Haftung beim Respektieren des Grundsatzes der Autonomie des Willens und Vertragsfreiheit knüpft ans Prinzip der Rechtschaffenheit an, wenn es verlangt wird, dass die vertraglichen Seiten im Rahmen der vorvertraglichen Verhandlungen aneinander ehrlich herantreten (im Einklang mit den grundsätzlichen Anstandsregeln– ohne eine Absicht den Anderen zu kürzen, belügen und seine legitime Erwartungen nicht zu enttäuschen) und sich gegenseitig maximal über relevante rechtliche und Tatumstände informieren. Das Bürgerliche Gesetzbuch denkt neu zum Beispiel an solche Situationen, wann die eine Seite die vorvertraglichen Verhandlungen führt, obwohl sie keine wirkliche Absicht hat den Vertrag abzuschliessen, ggf. wenn eine Seite ohne gerechten Grund den Vertrag in dem Moment ablehnt abzuschliessen, wann der Vertragsabschluss als höchstwahrscheinlich erschien und die andere Seite den Vertragsabschluss begründet erwartet hat.
Aus dem oben genannten Text ist es abzuleiten, dass die Vorstellung, dass ich gegenüber der anderen Vertragsseite keine Pflicht bis zu dem Zeitpunkt habe, bis ich mit der Seite konkreten Vertrag abschliesse, nicht exakt ist und das Verfahren in diesem Sinne sich nicht lohnen müsste.
Wie es schon angedeutet wurde, die Regelung der vorvertraglichen Haftung hat ihre rationelle Begründung und sie ist im Einklang mit allgemeiner Konzeption des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches, das mehr Bedeutung darauf legt, dass jede Person im Rechtsverkehr ehrlich handelt (§ 6 BGB). In der Praxis kann es jedoch ein Risiko für die Vertragsseite bedeuten, die während der Verhandlungen aus irgendwelchem Grund ihre Meinung ändert und den Vertragsabschluss ablehnt.
Im Hinblick auf den oben genannten Tex erlauben wir uns Ihnen zu empfehlen, dass Sie im Rahmen jeglicher Kommunikation mit den Handelspartnern, Kunden u ä. bedächtig vorgehen und diesbezüglich auch ordentlich Ihre Mitarbeiter belehren. Im Rücksicht darauf, dass die elektronischen Kommunikation heutzutage unter den Geschäftspartnern eine Selbstverständlichkeit ist und kann also die Parameter der vorvertraglichen Verhandlung erfüllen, möchten wir Ihnen empfehlen, dass Sie zu den geschäftlichen E-Mails auch sog. Disclaimers hinzufügen wir kennen sie vor allem aus dem englisch sächsischen Recht, es handelt sich um eine kurze Abschlussmitteilung am Ende jeder E-Mail; diese Mitteilung macht auf geeignete Weise die Gegenseite auf das Mass der Obligation der bestimmten Kommunikation aufmerksam.
Wir stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung, wir beantworten Ihre Fragen zu diesem Thema, bzw. helfen Ihnen mit der Zusammenstellung von entsprechender Version des Disclaimers.