Änderung des Gesetzes über die Registrierung der tatsächlichen Eigentümer

ZURÜCK WEITER

02.02.2023 14:46

Änderung des Gesetzes über die Registrierung der tatsächlichen Eigentümer

Mit Wirkung vom 1. Oktober 2022 wurde das Gesetz Nr. 37/2021 Slg. über die Registrierung der tatsächlichen Eigentümer geändert, um die korrekte Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung („AML-Richtlinie“) auf Initiative der Europäischen Kommission zu gewährleisten.

Änderung des Begriffs des „tatsächlichen Eigentümers“

Die Änderung des Gesetzes über die Registrierung der tatsächlichen Eigentümer vereinfacht zuerst den Begriff des „tatsächlichen Eigentümers“, indem das Konzept des Letztbegünstigten oder der Person mit letztem Einfluss aufgegeben wird. Nun ist ein tatsächlicher Eigentümer jede natürliche Person, die letztlich Eigentümer einer juristischen Person oder Rechtsvereinbarung ist oder diese kontrolliert.

In § 4 Absatz (1) der neuen Fassung des Gesetzes über die Registrierung der tatsächlichen Eigentümer finden sich die Kriterien für die Definition einer Person, die letztlich eine Körperschaft besitzt oder kontrolliert. Dazu gehören das Eigentum an einer Aktie der Körperschaft oder ein Stimmrechtsanteil von mehr als 25 % oder ein Recht auf einen Gewinnanteil von mehr als 25 %. Das Gesetz lässt jedoch auch andere Möglichkeiten zu, indem es auf andere Mittel zur Ausübung eines bestimmenden Einflusses verweist. Das Gesetz legt dann in weiteren Bestimmungen die Möglichkeiten zur Ausübung eines bestimmenden Einflusses fest.

Begrenzung des Kreises der Rechtsträger ohne tatsächlichen Eigentümer

Eine wichtige Änderung ist die Einschränkung des Kreises der Einrichtungen, die nicht unter die Frage des tatsächlichen Eigentümers fallen. In Abschnitt 7 des Gesetzes über die Registrierung der tatsächlichen Eigentümer werden Rechtsträger genannt, die nach diesem Gesetz keinen tatsächlichen Eigentümer haben. Dazu gehören vor allem die staatlichen und kommunalen Selbstverwaltungseinheiten und die von ihnen finanzierten oder maßgeblich beeinflussten Einrichtungen. Für bestimmte Einrichtungen gilt die widerlegbare Vermutung, dass kein tatsächlicher Eigentümer vorhanden ist, z. B. für juristische Personen des öffentlichen Rechts oder für juristische Personen des Bildungswesens, die vom Staat gegründet wurden.

Im Vergleich zu den früheren Rechtsvorschriften umfasst diese Liste von Einrichtungen beispielsweise keine Wohnungseigentümergemeinschaften, Gewerkschaften, politischen Parteien oder Jagdverbände mehr.

Verpflichtungen der Subjekte im Zusammenhang mit der Änderung des Gesetzes über die Registrierung der tatsächlichen Eigentümer

Die neue gesetzliche Definition des tatsächlichen Eigentümers bedeutet für die meisten im Register der tatsächlichen Eigentümer („Register“) eingetragenen Subjekte nicht, dass sie ihre bestehende Eintragung ändern müssen, da die im Informationssystem des Registers eingetragenen Daten innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Änderung automatisch an den neuen Wortlaut des Gesetzes über die Registrierung der tatsächlichen Eigentümer angepasst werden.

In das Register eingetragene Daten, die nach Inkrafttreten der Änderung nicht mehr eingetragen werden müssen, werden nicht berücksichtigt und stellen somit keine Unregelmäßigkeit dar. Diese Daten können jedoch auf Antrag oder Anfrage gelöscht werden.

Das Gesetz sieht eine Frist von sechs Monaten ab Inkrafttreten der Änderung vor, um die Daten im Register mit den neuen Rechtsvorschriften in Einklang zu bringen. Dies gilt sowohl für bestehende Eintragungen, die nach der geltenden Verordnung unvollständig sind, d.h. der tatsächliche Eigentümer ist nicht im Register eingetragen, obwohl er nach dem Gesetz eingetragen werden müsste, als auch für Eintragungen von Daten derjenigen Subjekte, die nach der bisherigen Verordnung nicht der Registrierungspflicht unterlagen.

Wir empfehlen Ihnen daher, die möglichen Auswirkungen auf Ihr Unternehmen zu bedenken, die automatischen Anpassungen im Register zu überprüfen und gegebenenfalls Unstimmigkeiten im Eintrag zu korrigieren.

Die Anwaltskanzlei Felix a spol. ist bereit, Ihnen dabei zu helfen, die Eintragung Ihres Unternehmens in das Register in Einklang mit dem Gesetz zu bringen und mit Ihnen bei der Erfüllung der oben genannten Verpflichtungen zusammenzuarbeiten.

Autorin der Aktualität: Mgr. Julie Suchá, Rechtsreferendarin, Felix a spol. advokátní kancelář, s.r.o.