31.05.2021 10:36
Seit dem 1. Juli 2015 ist in Kraft das Gesetz Nr. 139/2015 der Sammlung, novellierend das Gesetz Nr. 99/1963 der Sammlung, das Bürgerliche Gerichtsordnung, in der Fassung der späteren Vorschriften und Gesetz Nr. 120/2001 der Sammlung über Gerichtsexekutoren und Exekutionstätigkeit, in der Fassung der späteren Vorschriften (weiter nur „Novelle“) getreten.
Die Hauptabsicht der Novelle ist die Erhöhung des Schutzes des nicht verschuldeten Ehemanns bei der Exekution und Beseitigung der Komplikationen, die in der Vergangenheit bei der Interpretation und bei der Anwendungspraxis der bisherigen Rechtsregelung im Zusammenhang mit der Ausübung des Beschlusses (der Exekution) bezüglich des Eigentums im gemeinsamen Vermögen der Ehegatten (weiter nur „gemeinsames Vermögen“) erschienen sind.
Den höheren Schutz des nicht verschuldeten Ehemanns bei der Exekution wird gleich mit einigen Massnahmen erreicht:
1) Das Gericht hat neu die Pflicht vor der Anordnung des Vollzuges des Beschlusses bezüglich des Eigentums im „gemeinsamen Vermögen“ die Tatsache zu berücksichtigen, dass das Regime von „gemeinsamen Vermögen“ im konkreten Fall durch den Vertrag oder Gerichtsbeschluss (z.B. Auflösung des „gemeinsamen Vermögens“ oder Beschränkung seines bestehenden Umfangs) geregelt ist. Damit das Gericht diese Tatsache berücksichtigen kann, ist es notwendig, dass der entsprechende Vertrag über die Regelung des Regimes von „gemeinsamen Vermögen“ in die Aktenliste über das Ehegattenvermögenregimes geführt laut der Notarordnung eingetragen wird. Ähnliche Pflicht wie für das Gericht gilt auch für Exekutor vor der Erstellung des Exekutionsbefehls.
2) Weitere Massnahme ist das Herausnehmen der Hälfte der finanziellen Mittel im Bankkonto des nicht verschuldeten Mannes aus der Exekution, jedoch immer mindestens das Zweifache des Lebensminimums. Konkretes Verfahren im Fall der Anordnung der Exekution wird so aussehen, dass der nicht verschuldete Ehemann auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht wird, dass er die erwähnte Summe vom Bankkonto holen kann, das der Gegenstand der Exekution sein sollte.
3) Gleichzeitig wird neu die Möglichkeit gegeben, die Unterbrechung des Vollzugs des Beschlusses (der Exekution) gegeben, falls das Eigentum im gemeinsamen Vermögen der Ehegatten oder das Eigentum des nicht verschuldeten Ehemanns in grösserem Umfang ist als die Rechtsvorschrift zulässt oder wenn sich um das Eigentum handeln sollte, das durch den Vollzug des Beschlusses gar nicht verfolgt sein kann. Über den Vorschlag auf Unterbrechung der Exekution in diesem Teil muss der Exekutor in 15 Tagen entscheiden und zwar auch ohne Zustimmung der Gläubigers.
4) Zum Schutz des nicht verschuldeten Ehemannes bei der Exekution gehört auch die Unterbrechung des Vollzugs des Beschlusses (der Exekution) der Lohnabzüge des Ehemannes pflichtigen.
Die Zielsetzung der erwähnten Novelle ist die Unsicherheit zu beseitigen, die durch die Rechtsregelung zum 1. Januar 2014 bezüglich des Eigentumsumfangs, dass als Gegenstand des Vollzugs des Beschlusses für den Schuld eines von den Ehegatten sein kann, eingeführt wurde.