GESELLSCHAFTLICHER VERTRAG DER HANDELSGESELLSCHAFTEN LAUT DEM GESETZ ÜBER HANDELSKORPORATIONEN

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31.05.2021 11:44

GESELLSCHAFTLICHER VERTRAG DER HANDELSGESELLSCHAFTEN LAUT DEM GESETZ ÜBER HANDELSKORPORATIONEN

Rekodifizierung des Privatrechtes bringt den Gesellschaften, die während der Wirkung des Handelsgesetzbuches (Gesetz Nr.. 513/1991 Sammlung) gegründet wurden, eine ganze Reihe von Änderungen und neuen Pflichten.

Aus dem Gesetz Nr. 90/2012 Sammlung über Handelsgesellschaften und Gennossenschaften (Gesetz über Handelskorporationen) ergibt sich für die Handelsgesellschaften eine Frist von 6 Monaten, wann die Gesellschaften verpflichtet sind den gesellschaftlichen Vertrag (Gründungsurkunde) und Satzung so anzupassen, dass sie im Einklang mit der neuen Rechtsregelung sind, die am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist. Bis zum 1. Juli 2014 müssen die angepassten Dokumente in der Urkundensammlung eingelegt sein.

Unter der Voraussetzung, dass sie mit der neuen Rechtsregelung nicht im Widerspruch stehen, eventuell sich davon die Gesellschafter im gesellschaftlichen Vertrag nicht abgewichen sind, sind ein Bestandteil des gesellschaftlichen Vertrags und Satzung auch Rechte und Pflichten, die von der bisherigen Legislative festgelegt wurden. In der Praxis bedeutet das, dass im Fall der Lösung der konkreten Situation die Handelsgesellschaften nicht nur mit der Regelung des neuen Handelsgesetzbuches und Gesetzes über Handelskorporationen, sondern auch mit der im Handelsgesetzbuch beinhalteten Regelung arbeiten müssen.

Die Gesellschaften können diese zweideutige Regelung damit ausschliessen, dass sie in der Frist von 2 Jahren ihren gesellschaftlichen Vertrag und ihre Satzung vollständig dem Regime des Gesetzes über Handelskorporationen unterordnen. Diese „Option“ wird ins Handelsregister eingetragen. Die Handelsgesellschaften sollten sich also in der nächsten Zeit die Vor- und Nachteile der neuen Rechtsregelung überlegen und gegeben falls die Frist auszunützen, die ihnen der Gesetzgeber für die Bewertung der Tauglichkeit gegeben hat, ihr Funktionieren vollständig der neuen Rechtsregelung zu unterordnen.