31.05.2021 11:25
Die Rekodifizierung des Privatrechts, die am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist, hat eine ganze Reihe von Neuigkeiten mitgebracht und viele Fragen hervorgerufen. Im Zusammenhang mit dieser revolutionären Änderung unserer Rechtsordnung, die vielerorts bestimmte Unsicherheit verursacht hat, haben wir auch einige Fragen registriert, ob immer noch das Arbeitsgesetzbuch, also das Gesetz Nr. 262/2006 der Sammlung (weiterhin nur „AGB“) gültig ist.
Das Arbeitsgesetzbuch ist immer noch gültig und in den arbeitsrechtlichen Beziehungen sollte danach auch verfahren werden, obwohl wir zulassen müssen, dass die Rekodifizierung des Privatrechts auch die Verordnung und Regelung der arbeitsrechtlichen Beziehungen allgemein berührt hat. Einerseits undirekt – durch die Änderung mancher Ausgangsprinzipien des Privatrechts, durch die Definitionsänderung des Begriffes das Rechtsgeschäft auf die Rechtshandlung, genauso wie z.B. durch die Teiländerung in der Regelung der Vertragsverhandlung u. ä. Anderseits direkt – es kam zur Novellierung mancher Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches.
Das Arbeitsgesetzbuch beinhaltet z. B. nicht mehr die Abgrenzung der Eignung des Arbeitsnehmers und Arbeitsgebers. Es beschränkt sich nur auf die allgemeinen Formulierungen, die den Inhalt von beiden Begriffen beschreiben.
Die Regelung der Eignung (der rechtlichen Persönlichkeit und Handlungsfähigkeit) des Arbeitsnehmers und Arbeitsgebers wird dem Bürgerlichen Gesetzbuch (weiterhin nur „BGB“) überlassen. Im Falle des Arbeitsnehmers kam es zur bestimmten Verschiebung, wenn der Erwerb von Handlungsfähigkeit zur Verpflichtung zur Ausübung der abhängigen Arbeit (Abschluss des Arbeitsvertrags, Vereinbarung über Arbeitstätigkeit oder Vereinbarung über Ausübung der Arbeit) und der mögliche Anfang ihrer Ausübung vereinigt werden. In diesem Sinne setzt die Bestimmung von § 35 Absatz 1 BGB konkret fest, dass „der Minderjährige, der das Alter fünfzehn Jahre erreichte und die obligatorische Schulpflicht beendete, kann sich zur Ausübung der abhängigen Arbeit nach anderer Rechtvorschrift verpflichten.“
Daneben kann man z.B. auf die Möglichkeit des gesetzlichen Vertreters des minderjährigen Arbeitnehmers zwischen dem 15. und 16. Jahr des Alters hinweisen, sofort bei der Erfüllung vom Gesetz festgelegten Grundes und mit dem Gerichterlaubnis sein Arbeitsverhältnis aufzulösen oder die Vereinbarung über Durchführung der Arbeit oder Durchführung der Tätigkeit (§ 35 Absatz 2 BGB und § 56a und § 77 AGB) zu beenden.
Auf ähnliche Weise ändert sich auch der Begriff der Handlungsfähigkeit bei dem Arbeitsgeber, falls es sich um natürliche Person handelt, gilt nicht mehr die Grenze des 18. Jahres des Alters als Ausgangspunkt und als einziges Moment der Erlangung der vollen Handlungsfähigkeit, sondern es wird die allgemeine Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches in Geltung gebracht, inklusiv der Erlangung der vollen Handlungsfähigkeit durch Eheschließung oder (§ 37 BGB).
Im Bürgerlichen Gesetzbuch kann man zum Beispiel auf die Regelung der rechtlichen Verhandlungen und ihre Ungültigkeit (§ 545 und anschl. BGB), die im Grunde genommen restlos auch in den arbeitsrechtlichen Beziehungen verwendet wird (das Arbeitsgesetzbuch ergänzt sie nur leicht), genauso wie die Abgrenzung der Unabdingbarkeit und der Dispositivität im § 1 Absatz 2 BGB oder die Regelung der vorvertraglichen Verantwortung, sog. culpa in cotrahendo (§ 1728 und anschl. BGB), oder Rechtsinstitut der grundsätzlichen Änderung der Umstände (§ 1765 und anschl. BGB), was in den arbeitsrechtlichen Beziehungen auch zu respektieren ist.
Vereinfacht kann man sagen, wenn es auch zu keiner Änderung im Verhältnis des Arbeitsgesetzbuches und Bürgerlichen Gesetzbuches kommt, dass seit 2008 auf dem Prinzip der Subsidiarität beruht, kann man nicht ab 1. Januar 2014 bei der Lösung der Fragen aus dem Bereich des Arbeitsrechtes nur mit Regelung des Arbeitsgesetzbuches auskommen. Immer ist minimal die Einleitungsbestimmung des Bürgerlichen Gesetzbuches und darin definierte Prinzipien zu berücksichtigen.
Die Regelung des Bürgerrechtes muss allerdings an die arbeitsrechtlichen Beziehungen appliziert werden (§ 4 AGB) in Übereinstimmung mit den grundsätzlichen Prinzipien der arbeitsrechtlichen Beziehungen, die beispielsweise im § 1a AGB genannt sind. Das Arbeitsgesetzbuch nennt in seinem § 346d direkt die Rechtsinstitute, bzw. Situationen, wozu man manche Rechtsinstitute des Bürgerrechtes (BGB) nicht anwenden kann.
Ähnlichen Zweck wie die Bestimmung von § 346d AGB hat auch die in das Arbeitsgesetzbuch neu eingegliederte Bestimmung von § 144a, die primär die Frage der Unmöglichkeit der Abtretung des Rechts an den Lohn, an das Gehalt, an die Belohnung oder an die andere Erstattung und gemeinsam damit auch die Frage der Absicherung der Schuld.
Und eben mittels der Bestimmung von § 144a AGB sollte auf die notwendige Kenntnis der Vorschriften des Bürgerrechts wegen der richtigen Applikation des Arbeitsgesetzes hingewiesen werden.
Die Bestimmung von § 144a beinhaltet in ihrem Absatz 4 im Bezug auf den Rest des Paragraphen eine teilweise unorganische Bestimmung, laut der „die Forderungsberechnung von Gehalt, Belohnung aus der Vereinbarung und Lohnersatz oder Gehaltsersatz darf nur unter denjenigen Bedingungen durchgeführt werden, die in der Regelung der Durchführung der Entscheidung durch die Lohnabzüge in der bürgerlichen Gerichtsordnung festgelegt sind. Es handelt sich um eine Initiative der Abgeordneten, die auf den Beschluss des Obersten Gerichts in der Sache des Aktenzeichens 21 Cdo 3330/2011 vom 19. Februar 2013 reagierte, worin das genannte Gericht, vereinfacht gesagt, zu einem Schluss gekommen ist, dass im Hinblick auf die subsidiäre Applikation der Vorschriften des Bürgerrechts auf die arbeitsrechtliche Beziehungen, und weil dieses Rechtsinstitut nicht direkt ausgeschlossen ist, nichts im Wege steht, das Rechtsinstitut der Berechnung (mit bestimmten Limits) auch in den arbeitsrechtlichen Beziehungen umzusetzen.
Die Bestimmung von § 144a Absatz 4 AGB kann man nicht als selbstständige Rechtsregelung wahrnehmen. Es handelt sich um eine spezielle Bestimmung zum § 1988 Absatz 2 BGB, die an die allgemeine Regulierung der Berechnung anknüpft, die im § 1982 bis § 1991 BGB angeführt ist, bei ihrer Applikation in den arbeitsrechtlichen Beziehungen, außer der grundsätzlichen Prinzipien der arbeitsrechtlichen Beziehungen (§ 1a AGB), ist weiterhin unentbehrlich vor allem den § 346c AGB zu berücksichtigen (damit kann im Grunde genommen in bestimmten Fällen zum Ausschluss der Vereinbarung über Berechnung kommen). Es ist zu bemerken, dass laut dem § 1987 Absatz 2 BGB für die Berechnung die unsicheren oder unbestimmten Forderungen nicht fähig sind. Infolge dessen ist es notwendig, dass z.B. die einseitige Berechnung des Vermögensschadens des Arbeitsgebers in Frage kommt, und zwar nur bei dem rechtsmäßigen gerichtlichen Beschluss bezüglich der Zuerkennung des Rechtes auf den Schadenersatz oder bei seiner Anerkennung seitens des Arbeitsnehmers.
Das Verhältnis der § 144a Absatz 4 AGB und § 1988 Absatz 2 BGB ist dann konkret aus der Sicht des Arbeitsgebers so zu verstehen, falls er gegen Arbeitsnehmerlohn einseitige Berechnung machen möchte, sollte er zuerst vom Lohn, den er dem Arbeitsnehmer auszuzahlen hat, die nicht zu konfiszierende Summe und ein Drittel des Lohns abziehen. Dann ist es möglich, die entsprechende Forderung gegen das Restergebnis zu berechnen. Sollte ja die Ergebnisdifferenz größer als die Hälfte des Lohns sein, kann der Arbeitsgeber die Berechnung nur gegen die Hälfte des Lohnes durchführen. Der gleichen Meinung ist auch z.B. Petr Bezouška (Bezouška, P. Vliv nového občanského zákoníku na pracovní právo. Právní rozhledy – „Einfluss des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches auf das Arbeitsrecht“, Praha: C. H. Beck, 2014, sv. 1, s. 4).
Von den oben genannten Tatsachen ist es offenkundig, dass die Rekodifizierung auch im Bereich des Privatrechts viel Neues und eine ganze Reihe offener Fragen bringt, und wir sind bereit, für Sie die Fragen gerne zu beantworten.