31.05.2021 10:48
Die juristischen Personen, die sich im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit an der Vergabe der öffentlichen Aufträge beteiligen, sollten entsprechende Aufmerksamkeit der Gesetznovelle über Vergabe der öffentlichen Aufträge widmen, die am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist.
Die neue Rechtsregelung führt unter anderem die gesetzliche Pflicht des Auftraggebers beim Lieferanten ein, dessen Angebot als das wirtschaftlich effektivstes Angebot bewertet wurde, die Daten über den eigentlichen Eigentümer festzustellen, und zwar aus dem Register der eigentlichen Eigentümer. Sollte es nicht möglich sein, die Daten über den eigentlichen Eigentümer aus dem Register der eigentlichen Eigentümer festzustellen, wird der Auftraggeber den ausgewählten Lieferanten auffordern, einen Auszug aus dem ähnlichen Register (es betrifft vor allem die ausländischen Lieferanten) vorzulegen oder die Identifikationsdaten derjenigen Personen mitzuteilen, die als eigentlicher Eigentümer des Lieferanten sind.
Mit den Identifikationsdaten des eigentlichen Eigentümers muss der ausgewählte Lieferant dem Auftraggeber die Dokumente vorlegen, wovon das Verhältnis des eigentlichen Eigentümers zum Lieferanten ersichtlich ist. Unter diesen Dokumenten versteht man vor allem den Auszug aus dem Handelsregister oder einer anderen ähnlichen Evidenz, eine Liste der Aktionäre, einen Beschluss der entsprechenden Statutarorgane über die Auszahlung des Gewinnanteils und einen gesellschaftlichen Vertrag, eine Gründungsurkunde oder die Satzung.
Der Lieferant ist verpflichtet die oben angeführten Daten und Urkunden dem Auftraggeber in der vom Auftraggeber festgelegten Frist vorzulegen; diese Frist sollte dem Charakter des öffentlichen Auftrags angemessen sein und den verlangten Angaben entsprechen. Falls der ausgewählte Lieferant die verlangten Daten und Urkunden nicht vorlegt, ist der Auftraggeber verpflichtet ihn aus dem Vergabeverfahren auszuschliessen.
Obwohl die juristischen Personen verpflichtet sind, den Eintrag der Daten über den eigentlichen Eigentümer in den Register bis Ende des Jahres 2018 durchzuführen,möchten wir den Bewerbern um die öffentlichen Aufträge empfehlen, diesen Eintrag möglichst bald durchzuführen, um damit die eventuellen Komplikationen in dem Vergabeverfahren zu vermeiden.. Sollten Sie aus jeglichem Grund den Eintrag in den Register über den eigentlichen Eigentümer nicht realisieren, müssen Sie die notwendigen Daten und Urkunden zur Verfügung haben, damit Sie sie dem Auftraggeber umgehend vorlegen können, wenn er sie von Ihnen verlangt.
Autor dieses Artikels ist: Mgr. André Vojtek