31.05.2021 10:47
Im März 2015 ist in Kraft das Gesetz Nr. 40/2015 Sammlung, eingetreten, wodurch das Gesetz Nr. 137/2006 Sammlung, über öffentliche Aufträge in der Version der späteren Vorschriften (weiterhin nur „technische Novelle“„) geändert wird. Die Zielsetzung ist vor allem das Einreichen der öffentlichen Aufträge zu vereinfachen und einige Mängel im Gesetz über öffentliche Aufträge zu beseitigen. In diesem Beitrag möchten wir Ihnen die wichtigsten Änderungen vorstellen, die die technische Novelle in das Gesetz über öffentliche Aufträge mitbringt. Die technische Novelle wird alle Vergabeverfahren berühren, die seit 6.3.2015 begonnen haben, die vor diesem Datum gestarteten Vergabeverfahren werden nach dem Gesetz über öffentliche Aufträge vor der technischen Novelle beendet.
Offensichtlich die wichtigste Änderung ist die Erweiterung der Bewertungskriterien für die Vergabe des öffentlichen Auftrags. Der Auftraggeber kann neu im Rahmen des Grundkriteriums des wirtschaftlichen Vorteiles der Angebote für den öffentlichen Auftrag als Teilbewertungskriterium (i) den Einfluss des öffentlichen Auftrags auf die Beschäftigung der Personen mit dem erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt oder (ii) Organisation, Qualifizierung und Erfahrungen der in die Umsetzung des öffentlichen Auftrags involvierten Personen festlegen, sollten sie eine deutliche Auswirkung auf ihre Leistung haben. Mittels dieser Änderung nähert sich die gesetzgebende Entwicklung der Rechtregelung der Bewertungskriterien, die in vielen westeuropäischen Ländern gelten, wo man die Weise (das Niveau) des Erreichens, bzw. der Überschreitung der minimalen Anforderungen der Auftraggeber an die Qualifizierung des Bewerbers bewerten kann. Unserer Meinung nach bekommen endlich die Auftraggeber ein wirkungsvolles Instrument für die Auswahl der Angebote und zwar nach anderen Kriterien als nur nach Preiskriterien. In der Vergangenheit haben die Teilkriterien der subjektiven Bewertung der „Qualität der angebotenen Leistung“ in der Praxis bemerkenswerte Schwierigkeiten verursacht, mit der Folge, dass eine ganze Reihe von Auftraggebern vorsichtsweise zu einzigem Bewertungskriterium geneigt hat, und zwar zum niedrigsten Preisangebot. Die technische Novelle bringt weiterhin die Auflösung der Pflicht des Auftraggebers das Vergabeverfahren in solchen Fällen aufzulösen, wenn sich nur um ein einziges Angebot handelt oder ein einziges Angebot zur Bewertung übrigbleibt.
Auf Dauer werden auch die Liste der Bewerter und dadurch auch ihre Pflichtteilnahme an den ausgewählten öffentlichen Aufträgen aufgelöst. Aufgelöst werden auch die gutachterlichen Fachbewertungen, derer Vorlegen als Bedingung für Begründung eines bedeutenden öffentlichen Auftrags war.
Grundsätzliche Änderungen bringt die technische Novelle auch in das Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung. Im Rahmen dieser Art des Vergabeverfahrens waren wir gewöhnt, dass die Bedingung für die Vergabe des öffentlichen Auftrags für die zusätzlichen Bauarbeiten oder für die zusätzlichen Leistungen war, dass die Notwendigkeit diese Arbeiten oder Leistungen durchzuführen infolge objektiv unvorhersehbarer Umstände entstanden ist. Neu reicht es, wenn es sich um Umstände handelt, die der Auftraggeber nicht vorhersagen konnte. Gleichzeitig wird sich für den Auftraggeber in dieser Art des Vergabeverfahrens das Limit für die Aufstockung des Gesamtpreises des öffentlichen Auftrags für die zusätzlichen Bauarbeiten oder die zusätzlichen Dienstleistungen auf 30% (das bisherige Limit war 20%).
Die kleinen Änderungen betreffen ziemlich breites Spektrum der Bestimmungen, die den Prozess des Verfahrens bezüglich der Überprüfung der Leistungen des Auftraggebers regeln, der vor dem Kartellamt geführt wird. Zu den Änderungen gehört z.B. die Pflicht die schriftlichen Beweismittel zur Eröffnung des Verfahrens in elektronischer Form hinzufügen, bzw. nicht nachträglich die Erfordernisse des Vorschlages der Verfahrenseröffnung ändern; neu wurde auch die Frist auf 15 Kalendertage festgelegt und zwar von dem Zustellungstag der Anzeige über Verfahrenseröffnung für Vorschlagen der Beweise und neuer Tatsachen in dem schon verlaufenden Verfahren; es kam auch zur Reduzierung der maximalen Summe für die Kaution und zwar von zwanzig auf zehn Millionen CZK. Sollte aber ein Vorschlag des Verbotes der Vertragserfüllung eingereicht werden, dann ist der Antragssteller verpflichtet die Kaution in der Höhe von 200 000 CZK anstelle der ursprünglichen Summe von 100 000 CZK zu erlegen.
Zum Schluss möchten wir hinzufügen, dass es bereits an ganz neuem Gesetz über öffentliche Aufträge gearbeitet wird, das die Kommunitätsrichtlinien (Richtlinien von EP und Rat Nr. 2014/23/EU und Nr. 2014/24/EU) beinhalten wird und in Kraft spätestens am 1. April 2016 treten soll. Die technische Novelle ist wohl die letzte bedeutendere Änderung des aktuell gültigen Gesetzes über öffentliche Aufträge.